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ALLGEMEINE BEDINGUNGEN

der Neomounts B.V., hinterlegt bei der niederländischen IHK („Kamer van Koophandel“) unter der Nummer 37076185 

Artikel 1. Definitionen
In den vorliegenden Allgemeine Bedingungen wird verstanden unter:
  1. “Käufer”: die im Rahmen der Ausübung eines Berufes oder eines Betriebes handelnde natürliche und/oder juristische Person, an welche die Neomounts B.V. ihre Angebote richtet und an welche die Neomounts B.V. Güter liefert bzw. verkauft und/oder Dienste leistet, sowie deren Vertreter, Bevollmächtigte(r), Rechtsnachfolger und/oder Erben;
  2. “Neomounts”: die ihren Sitz in NL - 2031 EJ Haarlem an der Anschrift Wateringweg 62 habende Gesellschaft Neomounts B.V., im Handelsregister bei der niederländischen IHK („KvK“) unter der Nummer 37076185 eingetragen, mit der E-Mail-Adresse info@neomounts.com;
  3. “Vereinbarung”: die zwischen der Neomounts und dem Käufer abgeschlossene Vereinbarung über den Verkauf bzw. die Lieferung von Gütern und/oder die Leistung von Diensten, auf welche die hier vorliegenden Allgemeinen Bedingungen Anwendung finden.

Artikel 2. Allgemeines
  1. Die vorliegenden Allgemeinen Bedingungen finden auf alle Angebote, juristische Beziehungen und Vereinbarungen Anwendung, die sich auf den Verkauf und / oder die Lieferung von Gütern und / oder die Leistung von Diensten durch die Neomounts beziehen.
  2. Die Allgemeinen Bedingungen finden auch auf andere Vereinbarungen, darunter auch Nachfolge- und Ergänzungsvereinbarungen, Anwendung, in denen die Neomounts und der Käufer oder aber deren Rechtsnachfolger eine der Parteien sind.
  3. Mit der Aufgabe einer Bestellung erklärt sich der Käufer mit den hier vorliegenden Allgemeinen Bedingungen einverstanden. 
  4. Alle Abbildungen, Spezifikationen und / oder Daten in Angeboten der Neomounts sind lediglich indikativ und können kein Anlass für Schadenersatz oder Auflösung der Vereinbarung sein.
  5. Angebote der Neomounts gelten nicht automatisch auch für Nachbestellungen.
  6. Die Neomounts behält sich das Recht vor, Fehler und / oder Schreibfehler in Angeboten zu berichtigen. Für die Folgen von Fehlern und / oder Schreibfehlern wird keine Haftung übernommen. Die Neomounts kann nicht zur Einhaltung ihres Angebots verpflichtet werden, falls dieses oder aber ein Teil davon einen Fehler oder einen Schreibfehler enthalten hat.
  7. Dritte können aus Informationen in Angeboten, Produktbroschüren, Zeichnungen und / oder Preislisten der Neomounts keine Rechte ableiten.
  8. Etwaige nachträglich von oder im Namen der Neomounts getroffene ergänzende (mündliche) Abmachungen und / oder Zusagen sind nur dann verbindlich, wenn die Neomounts sie ausdrücklich schriftlich bestätigt hat.
  9. Die Anwendung von etwaigen vom Käufer gehandhabten Bedingungen wird hiermit ausdrücklich abgelehnt.
  10. Sollte irgend eine Bestimmung aus den hier vorliegenden Allgemeinen Bedingungen ungültig sein oder annulliert werden, so bleiben die übrigen Bestimmungen der hier vorliegenden Allgemeinen Bedingungen uneingeschränkt und vollständig in Kraft.
  11. Besteht der Käufer aus mehr als einer einzigen (juristischen) Person, so ist jede dieser (juristischen) Personen persönlich der Neomounts gegenüber für die aus der Vereinbarung hervorgehenden Verpflichtungen gebunden.
  12. Die Neomounts ist berechtigt, die hier vorliegenden Allgemeinen Bedingungen zu ändern und / oder zu ergänzen.
  13. Ohne die schriftliche Erlaubnis der Neomounts hat der Käufer nicht das Recht, gleich welches auf Grund der Vereinbarung bestehende Recht oder gleich welche aus diesem Grund bestehende Verpflichtung auf Dritte zu übertragen.
  14. Der niederländische Text der hier vorliegenden Allgemeinen Bedingungen gilt vor gleich welcher Übersetzung dieser Bedingungen.

Artikel 3. Angebote und Zustandekommen von Vereinbarungen
  1. Die Vereinbarung kommt mit der schriftlichen Bestätigung des Auftrags durch die Neomounts zu Stande, oder indem die Neomounts mit der Leistung des Dienstes oder der Lieferung der Gut begonnen hat. Wird ein Angebot der Neomounts vom Käufer mündlich angenommen, kommt die Vereinbarung nur dann zu Stande, wenn die Neomounts der mündlichen Abmachung Folge geleistet und mit deren Ausführung begonnen oder aber die Vereinbarung schriftlich bestätigt hat.
  2. Alle Angebote der Neomounts sind unverbindlich, es sei denn, dass die Neomounts ausdrücklich und schriftlich eine andere Bestimmung festgelegt hat. Ein schriftliches Angebot ist nur für die Dauer der darin genannten Frist und mangels einer solchen Frist für eine Frist von 31 (in Worten: einunddreißig) Tagen gültig.
  3. Sofern der Käufer irgend eine Leistung durchführt oder Vorbereitungen dazu trifft in der offensichtlichen Erwartung, dass eine Vereinbarung zu Stande kommen wird, oder in der offensichtlichen Annahme, dass eine Vereinbarung zu Stande gekommen ist, macht der Käufer dies auf eigene Gefahr und Rechnung.
  4. Die Neomounts hat das Recht, die Vereinbarung in mehreren Phasen auszuführen.
  5. Jede Vereinbarung wird unter der aufschiebenden Bedingung eingegangen, dass die betreffenden Güter in ausreichender Zahl oder ausreichendem Umfang zur Verfügung stehen.

Artikel 4. Lieferung
  1. Eine vereinbarte Lieferfrist ist eine angestrebte Frist, es sei denn, dass schriftlich eine andere Vereinbarung festgelegt worden ist. Die Neomounts ist im Hinblick auf die Lieferung erst dann in Verzug, falls sie auch innerhalb einer ihr nach der ursprünglichen Lieferfrist vom Käufer festgelegten angemessenen Nachfrist nicht liefern sollte. Die angemessene Nachfrist beträgt mindestens 3 (drei) Kalendermonate. Hat die Neomounts innerhalb der angemessenen Nachfrist nicht nachträglich geliefert, hat der Käufer das Recht, die Vereinbarung durch Einschreiben für den nicht ausgeführten Teil zu beenden. In einem solchen Fall kann der Käufer keine Entschädigung für Schäden beanspruchen und ist die Neomounts nur zu der Erstattung von dem verpflichtet, was im Zusammenhang mit dem nicht ausgeführten Teil bereits vom Käufer bezahlt worden ist. Der Käufer hat das weiter oben genannte Recht der Beendigung nicht, falls er selbst in Verzug geblieben ist.
  2. Die Neomounts hat das Recht, die zu liefernden Güter in Teilen zu liefern, wobei sie die Teillieferungen einzeln und separat in Rechnung stellen kann.
  3. In Fällen höherer Gewalt sowie falls als Folge einer wohl oder nicht vorhaltbaren Handlung oder Unterlassung durch den Käufer oder eine Drittperson eine Verzögerung entstanden ist, wird die Lieferzeit um mindestens die Dauer der Verzögerung verlängert.
  4. Der Transport und die (Ab-)Lieferung von Gütern findet gemäß den Incoterms 2010 Ex Works statt, es sei denn, dass eine andere schriftliche Vereinbarung getroffen ist. Die (Ab-)Lieferung findet demnach an die Neomounts in (NL - 2031 EJ) Haarlem an der Adresse Wateringweg 62 statt. Die gelieferten Güter gehen vom Zeitpunkt der Zurverfügungstellung an den Käufer, dessen Vertreter oder den von der Neomounts oder dem Käufer bestellten Beförderer, auch wenn das Eigentum der Güter dann noch nicht auf den Käufer übergegangen sein sollte, auf Rechnung und Gefahr des Käufers. Die Güter gehen auch, wenn die Neomounts sie zwecks Ablieferung angeboten oder auf Ersuchen des Käufers hat lagern lassen, der Käufer, dessen Vertreter oder der von der Neomounts oder dem Käufer bestellte Beförderer aus gleich welchem Grund nicht abnimmt, auf Rechnung und Gefahr des Käufers. Die daraus entstandenen Kosten und Schäden, wie die Kosten der Lagerung, Aufbewahrung und Versicherung, gehen in diesem Fall vollständig auf Rechnung des Käufers.
  5. In jenen Fällen, in denen vereinbart worden ist, dass die Neomounts den Transport des gelieferten Guts versorgt, bestimmt, sofern keine andere schriftliche Vereinbarung getroffen ist, ausschließlich die Neomounts die Art und Weise der Verpackung und des Transports. 

Artikel 5. Preise
  1. Alle Preise (auch Tarife) der Neomounts verstehen sich in Euro und zuzüglich MwSt. und sonstiger Steuern und Abgaben. Die zu zahlende MwSt. wird dem Käufer separat in Rechnung gestellt. Sofern der Neomounts im Zusammenhang mit der Lieferung des Guts und / oder der Leistung des Dienstes an den Käufer Kosten entstanden sind (z. B. Transport-, Lagerkosten, Kosten der Aufbewahrung, Entsorgungsabgaben und sonstige (behördliche) Steuern und Lasten usw., gehen diese Kosten auf Rechnung des Käufers. Die Neomounts hat das Recht, diese Kosten dem Käufer separat in Rechnung zu stellen.
  2. Die von der Neomounts mit dem Käufer vereinbarten Preise können nach dem Abschluss der Vereinbarung erhöht werden, wenn die Neomounts im Rahmen der Ausführung ihrer aus der Vereinbarung hervorgehenden Verbindlichkeiten von ihrem Zulieferer mit einer Preiserhöhung konfrontiert wurde oder sich andere preiserhöhende Umstände ergeben haben. Beträgt die Preiserhöhung mehr als 15 Prozent des Rechnungsbetrages, kann der Käufer die Vereinbarung (ausschließlich) hinsichtlich der von der Preiserhöhung betroffenen Güter innerhalb von 2 (in Worten: zwei) Arbeitstagen nach dem Erhalt der Mitteilung der Preiserhöhung schriftlich auflösen. Der Käufer kann in diesem Fall keinen Schadenersatz beanspruchen und die Neomounts ist lediglich zur Erstattung von dem, was im Zusammenhang mit jenem Teil der Vereinbarung, auf den sich die Auflösung bezieht, bereits vom Käufer bezahlt worden ist, verpflichtet.
  3. Sind die in der Vereinbarung vereinbarten Preise in irgend einer Weise an eine Preisindexzahl gekoppelt und wird diese Preisindexzahl niedriger, was zur Folge hat, dass die Preise nach unten korrigiert werden müssen, hat die Neomounts das Recht, die Vereinbarung zu beenden bzw. aufzulösen. Der Käufer hat in diesem Fall nicht das Recht, Schadenersatz zu verlangen.

Artikel 6. Änderungen der zu liefernden Güter

Die Neomounts hat das Recht, Güter zu liefern, die an untergeordneten Punkten wie z.B. (aber nicht nur) der Farbe von den im Katalog abgebildeten Güter abweichen. Liefert die Neomounts ein Gut, das von dem vereinbarten Gut wesentlich abweicht, kann der Käufer die Vereinbarung (ausschließlich) hinsichtlich der abweichenden Güter innerhalb von 2 (zwei) Arbeitstagen nach der Lieferung schriftlich auflösen. Der Käufer kann in diesem Fall keinen Schadenersatz beanspruchen und die Neomounts ist lediglich zur Erstattung von dem, was im Zusammenhang mit jenem Teil der Vereinbarung, auf den sich die Auflösung bezieht, bereits vom Käufer bezahlt worden ist, verpflichtet.

Artikel 7. Garantie und Beanstandungen
  1. Der Käufer hat die gelieferten Güter bei der (Ab-)Lieferung unverzüglich zu prüfen bzw. prüfen zu lassen. Sollte sich herausstellen, dass die gelieferte Gut falsch, unbrauchbar, von schlechter Qualität oder unvollständig ist, hat der Käufer sichtbare Mängel oder falsch gelieferte Güter sofort schriftlich der Neomounts zu melden. Etwaige nicht sichtbare Mängel können spätestens bis 5 (in Worten: fünf) Tage nach der Lieferung der Neomounts schriftlich gemeldet werden. Diese Bestimmung gilt bei Strafe der Verwirkung des Rechts der Beanstandung. 
  2. Bei einer Inbetriebnahme der Liefergegenstände nach einer Feststellung von Mängeln, einer nach einer Feststellung von Mängeln entstandenen Beschädigung sowie einer Feststellung von Mängeln, einer durchgeführten Belastung und / oder Weiterveräußerung erlischt das Recht auf Beanstandung und Rückgabe.
  3. Die Garantiefrist für Güter der Marke Neomounts beträgt 5 (fünf) Jahre und tritt mit dem Zeitpunkt der Lieferung in Kraft. Die Neomounts ist zu keiner Zeit für die endgültige Eignung der gelieferten Güter für jede individuelle Anwendung durch den Käufer oder für etwaige Gutachten im Zusammenhang mit der Nutzung oder der Anwendung der Liefergegenstände verantwortlich.
  4. Minimale Abweichungen in der Qualität, der Farbe, den Maßen u. ä. des Liefergegenstands können kein Grund für eine Beanstandung sein. 
  5. Die Beanstandung durch den Käufer im Zusammenhang mit einem Gut der Marke Neomounts ist der Neomounts schriftlich durch Einschreiben oder über eine E-Mail-Nachricht mitzuteilen. Eine Beanstandung gilt als ordentlich, wenn ihr eine Anlage mit einem Kaufnachweis des betreffenden Guts, unter Angabe des Beanstandungsgrunds und, sofern dies möglich ist, mit einem Beweis der Mängel, beiliegt.
  6. Rückgaben finden nur nach Erhalt der schriftlichen Erlaubnis der Neomounts und ausschließlich gemäß den Weisungen der Neomounts statt. Die Neomounts behält sich das Recht vor, nicht in der vorgeschriebenen Weise angebotene Rücksendungen  abzulehnen. Die Rücksendung wird in einem solchen Fall nicht bearbeitet und auf Kosten des Käufers an diesen zurückgeschickt.
  7. Ist die Beanstandung durch den Käufer im Zusammenhang mit einem Liefergegenstand begründet und unterliegt diese der Garantieregelung, so wird die Neomounts nach ihrer eigenen Wahl:
    a) die Liefergegenstände oder – wenn möglich – den defekten Teil reparieren bzw. von einem von der Neomounts zu bestellenden Reparateur reparieren lassen oder sie ersetzen, oder
    b) mit dem Käufer eine schriftlichen Regelung über den Schadenersatz treffen, wobei der Betrag des Schadenersatzes in jedem Fall auf höchstens den Rechnungsbetrag der betreffenden (mangelhaften) Güter begrenzt ist. Die Neomounts haftet jedoch in allen Fällen nur innerhalb der Grenzen der Bestimmung von Artikel 10 der hier vorliegenden Allgemeinen Bedingungen. 
  8. Die Garantie des vorigen Satzes erlischt in jedem Fall, wenn:
    a) der Käufer die Liefergegenstände selbst repariert und / oder bearbeitet hat oder von Dritten hat reparieren und / oder bearbeiten lassen,
    b) die Mängel auf normale Abnutzung zurückzuführen sind,
    c) de Liefergegenstände außerordentlichen Umständen ausgesetzt oder in anderem Sinne unsorgfältig behandelt sind oder entgegen den Hinweisen der Neomounts und / oder den Angaben auf der Verpackung bzw. den Labeln des Guts und / oder irgend einer anderen Vorschrift behandelt worden sind,|
    d) die Unbrauchbarkeit oder die schlechte Qualität ganz oder teilweise auf behördlicherseits festgelegte oder festzulegende Vorschriften hinsichtlich der Art oder der Qualität der verwendeten Materialien zurückzuführen ist. 
  9. Der Transport zwecks Ersatz oder Reparatur findet auf Rechnung und Gefahr des Käufers statt, es sei denn, dass eine andere schriftliche Vereinbarung getroffen ist.
  10. Die Nichteinhaltung durch den Käufer von einer oder mehreren seiner auf Grund der Vereinbarung oder der hier vorliegenden Allgemeine Bedingungen bestehenden Verpflichtungen befreit die Neomounts von allen Garantieverpflichtungen.

Artikel 8. Eigentumsvorbehalt
  1. Alle an den Käufer gelieferten Güter bleiben das Eigentum der Neomounts, bis alle vom Käufer für die auf Grund der Vereinbarung gelieferten Güter und / oder damit verbundenen Leistungen zu zahlenden Beträge sowie alle Beträge wegen etwaiger Verzüge bei seinen Zahlungsverbindlichkeiten vollständig an die Neomounts entrichtet sind. Solange das Eigentum der gelieferten Güter nicht auf den Käufer übergegangen ist, darf dieser, mit Ausnahme der Bestimmung des nächsten Absatzes, die Güter weder belasten noch deren Eigentum übertragen oder Dritte mit gleich welchem Recht daran ausstatten.
  2. Der Käufer darf die unter dem Eigentumsvorbehalt gelieferten Güter im Rahmen der Ausübung seines normalen Betriebs an Dritte verkaufen und liefern. Der Käufer hat die unter dem Eigentumsvorbehalt gelieferten Güter mit der erforderlichen Sorgfalt und als als solches wiedererkennbares Eigentum der Neomounts separat aufzubewahren und die weiter oben genannte Verpflichtung ebenfalls jenen Dritten aufzuerlegen, an die er die unter dem Eigentumsvorbehalt gelieferten verkauft hat. 
  3. Hält der Käufer die Bestimmung des vorigen Absatzes nicht ein, wird von der Vermutung ausgegangen, dass die vorhandenen Güter zu der von der Neomounts gelieferten Sorte der Neomounts gehören. 
  4. Sollten Dritte, zum Beispiel durch Beschlagnahme, im Falle eines Moratoriums oder Konkurses, irgend ein Recht an den unter dem Eigentumsvorbehalt gelieferten Güter geltend machen wollen, ist der Käufer verpflichtet, die Neomounts hiervon unverzüglich in Kenntnis zu setzen.
  5. Der Käufer hat die gelieferten Güter während der Dauer des vorbehaltenen Eigentums gegen Feuer- und Explosionsgefahr, Wasserschäden sowie gegen Diebstahl zu versichern; die diesbezügliche Versicherungspolice kann auf das erste Ersuchen der Neomounts von dieser angefordert und eingesehen werden.
  6. Der Käufer hat auf das erste Ersuchen der Neomounts:
    a) alle Ansprüche bzw. Forderungen des Käufers gegen die Versicherer im Zusammenhang mit den unter dem Eigentumsvorbehalt gelieferten Güter im Voraus nach Wahl der Neomounts an diese zu verpfänden bzw. abzutreten, und;
    b) die Forderungen, die der Käufer auf Grund des Verkaufs von von der Neomounts unter dem Eigentumsvorbehalt gelieferten Gütern ihren Abnehmern gegenüber erhält, nach Wahl der Neomounts an diese zu verpfänden bzw. abzutreten.
  7. In jedem Fall einer Unterlassung durch den Käufer – darunter auch die Nichteinhaltung gleich welcher Verpflichtung auf Grund der hier vorliegenden Allgemeinen Bedingungen – oder aber falls nach dem Urteil der Neomounts begründet zu befürchten ist, dass der Käufer seinen Verpflichtungen nicht nachkommen wird, hat die Neomounts das Recht, die Liefergegenstände ohne nähere Ankündigung beim Käufer oder bei die betreffenden Güter für den Käufer verwahrenden Drittpersonen zurückzuholen oder zurückholen zu lassen. Der Käufer ist bei Strafe eines sofort eintreibbaren und verrechenbaren Vertragsstrafgeldes von 10 Prozent des von ihr an dem betreffenden Zeitpunkt zu zahlenden Betrags für jeden Tag der Fortdauer der Verweigerung ihrer Mitwirkung zu jeder Mitwirkung an dieser Rückholung verpflichtet.
  8. Der Käufer ermächtigt die Neomounts dazu bzw. erlaubt es der Neomounts im Voraus, sein Gelände und seine Gebäude zum Zweck der Ausübung ihres Eigentumsvorbehalts zu betreten.

Artikel 9. Zahlung
  1. Die Zahlung findet innerhalb von 10 (zehn) Tage nach dem Rechnungsdatum statt, es sei denn, dass eine andere schriftliche Vereinbarung getroffen ist. Diese Frist gilt als Ausschlussfrist, nach der von Rechts wegen der Verzug vorliegt. 
  2. Bei Nicht- oder nicht rechtzeitiger Zahlung durch den Käufer hat die Neomounts das Recht, ihre Verpflichtungen aus der Vereinbarung aufzuschieben und hat der Käufer von jenem Tage an, an dem die Zahlung an die Neomounts spätestens hätte erfolgen sollen, bis zu dem Tage der vollständigen Begleichung sofort und von Rechts wegen über die ausstehende Forderung einen Zins in Höhe von 8 Prozent des Rechnungsbetrages pro Monat zu zahlen, wobei ein angebrochener Monat als voller Monat mitgezählt wird. Bleibt der Käufer mit der Zahlung der Forderung in Verzug, kann die Neomounts die Forderung aus der Hand geben, wobei der Käufer dann außer dem dann zu zahlenden Betrag und dem Zins auch zur Entschädigung von allen (tatsächlichen und vollständigen) außergerichtlichen und gerichtlichen (Inkasso-)Kosten oder aber zur Zahlung eines auf 15 Prozent des betreffenden Rechnungsbetrages mit einem Mindestbetrag von 500,-- Euro festgelegten Pauschalbetrags als Entschädigung verpflichtet ist, und zwar alles nach Wahl der Neomounts.
  3. Bei bargeldloser Zahlung gilt das Datum der Gutschrift des Kontos der Neomounts als Zeitpunkt der Zahlung.
  4. Zahlungen werden immer von den zu zahlenden Kosten und Zinsen (in dieser Reihenfolge) und anschließend von den zu zahlenden Hauptsummen abgezogen, wobei ältere Summen vor neueren gehen.
  5. Dem Käufer ist es weder gestattet, sich auf ein Aufschub- und / oder Rückhaltungsrecht zu berufen noch gleich welchen Rabatt, Abzug oder Verrechnung anzuwenden. Der Käufer verzichtet hierauf unwiderruflich und bedingungslos.
  6. Die Neomounts hat das Recht, sofort nach der Genehmigung des Angebots durch den Käufer, vor der Leistung des Dienstes bzw. der Lieferung von Güter Rechnungen auszustellen, es sei denn, dass die Neomounts auf Grund von Artikel 9.7 zwischenzeitlich Rechnungen ausstellt oder die Neomounts und der Käufer ausdrücklich eine andere schriftliche Vereinbarung getroffen haben.
  7. Die Neomounts hat das Recht, die Vereinbarung in mehreren Phasen auszuführen und den auf diese Weise ausgeführten Teil separat in Rechnung zu stellen. Sodann stellt die Neomounts sofort nach der Durchführung der betreffenden Phase der Vereinbarung ist bzw. nachdem das Angebot vom Käufer bestätigt worden ist, die Rechnung aus.
  8. Die Neomounts hat das Recht, bei einer Vereinbarung mit dem Käufer die vollständige Vorauszahlung des Rechnungsbetrages zu verlangen.
  9. Sollte nach dem angemessenen Urteil der Neomounts die finanzielle Position des Käufers dazu Anlass geben, hat der Käufer auf das erste Ersuchen der Neomounts als (nähere) Sicherheit für die Einhaltung seiner Zahlungsverbindlichkeiten der Neomounts gegenüber unverzüglich an die Neomounts eine Bankgarantie und / oder Akkreditiv auszustellen, mit der die zu zahlenden Beträge abgedeckt sind. Entspricht der Käufer dieser Auflage nicht, gilt dies als eine zurechenbare Unterlassung der Neomounts gegenüber und hat diese das Recht, die Vereinbarung zu beenden bzw. aufzulösen. Die Neomounts ist in diesem Falle in die Zahlung des gesamten Rechnungsbetrages abzüglich der ihr als Folge der Beendigung eingesparten (direkten) Kosten berechtigt. Der Käufer kann in diesem Falle keine Entschädigung für Schäden beanspruchen. Diese Bestimmung gilt auch dann, wenn ein Kredit ausgehandelt sein sollte.
  10. Beanstandungen über die Rechnung sind innerhalb von 5 (fünf) Arbeitstagen nach dem Rechnungsdatum bei der Neomounts einzureichen, mangels dessen die Rechnung als genehmigt gilt.

Artikel 10. Haftung
  1. Die Haftung der Neomounts - sowie auch jene von deren Vertreter und / oder Ermächtigten, Arbeitnehmern und von der Neomounts eingesetzten Dritten – ist immer auf jenen um den gemäß den anwendbaren Policebedingungen auf Rechnung der Neomounts gehenden Betrag der Selbstbeteiligung erhöhten Betrag begrenzt, der in dem betreffenden Fall auf Grund der anwendbaren (betrieblichen) Haftpflichtversicherung der Neomounts ausgezahlt wird. Der von der Neomounts im Zusammenhang mit Vermögensschäden versicherte Betrag beträgt zur Zeit 2.500.000,00 Euro pro Ereignis mit einem Höchstbetrag von 2.500.000,00 Euro pro Jahr. Sollte aus gleich welchem Grund keine Auszahlung aus der weiter oben gemeinten Versicherung erfolgen, beschränkt sich jegliche Haftung der Neomounts immer auf den vom Käufer im Zusammenhang mit der Vereinbarung oder mit jenem Teil davon, durch den die Haftung entstanden ist, an die Neomounts bezahlten Betrag, mit einem Höchstbetrag von 2.500.000,00 Euro.
  2. Die Neomounts haftet niemals für indirekte Schäden, darunter auch, aber nicht nur, Folgeschäden (an Personen oder Gütern), Betriebsschäden, entgangenen Gewinn oder entgangene Einkünfte, entgangene Einsparungen und / oder Schäden als Folge von betrieblicher Stagnation.
  3. Die Neomounts haftet nicht für durch oder im Namen der Neomounts eingesetzte Dritte und / oder von diesen benutzten oder verwendeten Materialien entstandene indirekte Schäden gleich welcher Art.
  4. Die Neomounts haftet nicht für durch oder im Namen durch oder im Namen des Käufers mitgeteilte unrichtige und / oder unvollständige Daten oder für durch vom Käufer gestellte Personen oder zur Verfügung gestellte Güter verursachte Schäden gleich welcher Art. 
  5. In allen Fällen, in denen sich die Neomounts auf die Bestimmungen dieses Artikels 10 berufen darf, können sich etwaige in Anspruch genommene Arbeitnehmer und Subunternehmer ebenfalls darauf berufen, als wenn die Bestimmungen des hier vorliegenden Artikels 10 von den oder dem betreffenden Arbeitnehmer(n) und Subunternehmer(n) ausgehandelt worden wäre.

Artikel 11. Schutz
  1. Der Käufer schützt die Neomounts vor allen möglichen Ansprüchen Dritter im Zusammenhang mit der Ausführung der Vereinbarung, insbesondere vor Ansprüchen Dritter im Zusammenhang mit von der Neomounts an den Käufer gelieferten Gütern und / oder geleisteten Diensten, durch die dieser Dritte Schaden erleiden haben sollte, und zwar ungeachtet der Art, der Ursache oder des Zeitpunkts des Entstehens.
  2. Der Käufer hat die Neomounts – auf Rechnung des Käufers – sowohl gerichtlich als auch außergerichtlich beizustehen, falls die Neomounts von einem Dritten im Sinne des vorigen Absatzes in Anspruch genommen werden sollte, und unverzüglich alles zu unternehmen, was in einem solchen Fall vom Käufer erwartet werden darf. Bleibt der Käufer mit dem Treffen von adäquaten Maßnahmen in Verzug, so hat die Neomounts ohne Inverzugsetzung das Recht, selbst dazu zu schreiten. Alle als Folge davon der Neomounts entstehenden Kosten gehen integral auf Rechnung des Käufers.
  3. Die Schutzgarantien des Käufers gegenüber der Neomounts auf Grund der hier vorliegenden Allgemeinen Bedingungen gelten ohne Einschränkung auch für Gesellschaften der Gruppe des Käufers.
  4. Der Käufer hat, bevor die Vereinbarung zu Stande kommt, eine ausreichende betriebliche Haftpflichtversicherung („AVB“) abzuschließen, deren Versicherungspolice auf das erste Ersuchen von der Neomounts angefordert und eingesehen werden kann.

Artikel 12. Höhere Gewalt 
  1. In Fällen höherer Gewalt hat die Neomounts das Recht, die Einhaltung ihrer Verbindlichkeiten auf Grund der Vereinbarung oder eines Teils davon aufzuschieben und kann der Käufer keine Einhaltung oder Schadenersatz fordern.
  2. Als höhere Gewalt im Sinne der hier vorliegenden Allgemeinen Vereinbarungen gilt jede fremde Ursache sowie jeder Umstand, der angemessenerweise nicht auf Risiko der Neomounts gehen sollte. Verzögerung, Unterlassungen oder die Nichterfüllung von Leistungen durch Zulieferer der Neomounts sowie von Hilfspersonen, Störungen im Internet, Störungen in der Stromversorgung, Störungen im E-Mail-Verkehr und Störungen oder Änderungen in von Dritten gelieferter Technologie, Transportmöglichkeiten, Arbeitsstreiks, behördliche Maßnahmen, Verzögerungen in der Versorgung, Krankheit von Personal, Mängel in Hilfs- oder Transportmitteln gelten ausdrücklich als Fälle höherer Gewalt.
  3. In Fällen höherer Gewalt hat die Neomounts das Recht, ihre auf Grund der Vereinbarung bestehenden Verpflichtungen aufzuschieben und ist sie außerdem berechtigt, die Vereinbarung ganz oder teilweise aufzulösen oder aber zu verlangen, dass der Inhalt der Vereinbarung dahingehend geändert wird, dass deren Ausführung möglich bleibt. Die Neomounts ist keinesfalls zur Zahlung von gleich welcher Strafe oder von Schadenersatz verpflichtet.
  4. Hat die Neomounts zum Zeitpunkt des Eintretens der höheren Gewalt bereits teilweise ihren Verpflichtungen entsprochen oder kann sie ihren Verpflichtungen nur teilweise entsprechen, so hat sie das Recht, den bereits gelieferten bzw. den lieferbaren Teil separat in Rechnung zu stellen und hat der Käufer diese Rechnung zu zahlen als handele es sich um eine separate Vereinbarung. Dies gilt jedoch nicht, wenn der bereits gelieferte bzw. lieferbare Teil keinen selbstständigen Wert hat.

Artikel 13. Rechte des geistigen Eigentums und Geheimhaltung
  1. Die Neomounts behält sich alle geistigen absoluten Rechte (darunter auch das Urheberrecht, Patentrecht, Markenrecht, Zeichnungen- und Modellrecht usw.) an all ihren Entwürfen, Zeichnungen, Schriftstücken, Daten- oder sonstigen Informationsträgern, Angeboten, Abbildungen, Skizzen, Modellen usw. vor, es sei denn, dass eine andere schriftliche Vereinbarung getroffen ist.
  2. Ohne die ausdrückliche schriftliche Erlaubnis der Neomounts dürfen die im vorigen Absatz genannten Rechte weder kopiert noch Dritten gezeigt und / oder überlassen oder auf andere Weise noch für einen anderen Zweck als jenen, für den sie überlassen bzw. geliefert worden sind, verwendet bzw. angewandt werden als jene, die mit der Neomounts vereinbart worden ist.
  3. Der Käufer ist zur Geheimhaltung über alle von der Neomounts ihm oder einem seiner Untergebenen überlassenen vertraulichen Informationen verpflichtet. Als vertrauliche Information gilt in jedem Fall all dasjenige, auf das sich die Bestimmung des ersten Absatzes bezieht, und auch Betriebsdaten der Neomounts.

Artikel 14. Verjährungs-/Fälligkeitsfristen

Abweichend von den gesetzlichen Verjährungsfristen beträgt die Verjährungsfrist aller Forderungen und Gegenreden des Käufers gegen die Neomounts 6 (in Worten: sechs) Monate ab dem Zeitpunkt des Entstehens solcher Forderungen und Gegenreden.

Artikel 15. Beendigung der Vereinbarung

Ist der Käufer im Zusammenhang mit gleich welcher Verpflichtung auf Grund der Vereinbarung oder der hier vorliegenden Allgemeinen Bedingungen in Verzug oder aber liegt beim Käufer ein (Antrag auf) Konkurs, Moratorium, eine Regelung im Rahmen des niederländischen Gesetzes über die Umschuldung von natürlichen Personen („WSNP“), eine Arbeitsunfähigkeit, ein Betriebsstreik, eine Beschlagnahme, die Übernahme und / oder Zusammenlegung (des Betriebs) oder sein Ableben vor, werden alle Forderungen der Neomounts gegen den Käufer sofort eintreibbar und hat die Neomounts das Recht, die Vereinbarung schriftlich zu beenden bzw. aufzulösen. Die Neomounts ist in einem solchen Fall in die Zahlung des gesamten Rechnungsbetrags abzüglich der ihr als Folge der Beendigung nicht entstandenen (direkten) Kosten berechtigt. Der Käufer kann in diesem Fall keine Entschädigung für Schäden beanspruchen.

Artikel 16. Anwendbares Recht und Streitigkeiten
  1. Alle Vereinbarungen, auf welche die hier vorliegenden Allgemeinen Bedingungen ganz oder teilweise Anwendung finden, unterliegen dem niederländischen Recht. Die Anwendbarkeit des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf von 1980 (Wiener Kaufvertrag / CISG) wird ausdrücklich ausgeschlossen.
  2. Über alle im Zusammenhang mit der vorliegenden Vereinbarung oder daraus hervorgehenden Streitigkeiten entscheidet das zuständige Gericht in Haarlem, es sei denn, dass die Neomounts die Entscheidung des für den Wohnort des Käufers zuständigen Gerichts vorzieht.